RECHTLICHES
Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung und den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen
Die Ausbildung, Qualifizierung, Unterweisung und Beauftragung von Fahrerinnen und Fahrern von Flurförderzeugen basiert auf verschiedenen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln.
1. Staatliche Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Insbesondere § 12 – Unterweisung der Beschäftigten. Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich ausgerichtet sein und bei Veränderungen sowie erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Insbesondere die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln sowie § 12 „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“. Die BetrSichV fordert unter anderem eine tätigkeitsbezogene Unterweisung vor der Verwendung und regelmäßige Wiederholungsunterweisungen, mindestens einmal jährlich.
Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1116
Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“. Die TRBS 1116 konkretisiert die Anforderungen an Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung. Für Flurförderzeuge verweist sie ausdrücklich auf die Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001.
2. Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
Regelt unter anderem die Pflichten zur Unterweisung der Versicherten. Die Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen und dokumentiert werden.
DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge
Die zentrale Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge, insbesondere für Gabelstapler. Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die geeignet und entsprechend qualifiziert sind. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen.
Stufe 1 – Allgemeine Ausbildung
Stufe 2 – Zusatzausbildung
Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung
3. Qualifizierung von Flurförderzeugfahrern
DGUV Grundsatz 308-001
„Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“
Der Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Qualifizierung, die theoretischen und praktischen Inhalte sowie die Prüfung und den Ausbildungsnachweis.
Sicherheitsunterweisung
Für die regelmäßige Sicherheitsunterweisung sind insbesondere § 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV und § 4 DGUV Vorschrift 1 relevant. Die Unterweisung muss tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen erfolgen und dokumentiert werden.
Einweisung am konkreten Flurförderzeug
Neben der allgemeinen Qualifizierung ist die betriebliche bzw. gerätespezifische Einweisung wichtig. Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass zusätzlich zur Ausbildung die Unterweisung hinsichtlich der betrieblichen Gegebenheiten und eine gerätespezifische Einweisung erforderlich sind.
Hinweis: Die DGUV überarbeitet derzeit den DGUV Grundsatz 308-001. Die bisherige Qualifizierungssystematik mit Stufe 1 und Stufe 2 soll nach dem derzeit veröffentlichten Entwurf durch eine typenbezogene Qualifizierung ersetzt werden. Die Angaben auf dieser Seite werden nach Veröffentlichung der endgültigen Fassung entsprechend aktualisiert.
Hinweis: Diese Übersicht dient der allgemeinen Information. Maßgeblich sind stets die aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regeln sowie die betrieblichen Gegebenheiten.
