Rechtliche Vorgaben
DGUV Grundsatz 308-001
Der DGUV Grundsatz 308-001 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) beschreibt die Ausbildung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand – also im Wesentlichen die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern.
Hier sind die zentralen Inhalte und Ziele des DGUV Grundsatzes 308-001 zusammengefasst:
Titel des Grundsatzes
DGUV Grundsatz 308-001:
„Ausbildung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“
Zweck und Ziel
Der Grundsatz legt fest:
wie die Ausbildung für Staplerfahrer durchgeführt werden soll,
welche Inhalte vermittelt werden müssen,
wie lange die Ausbildung dauert,
und wie die Abschlussprüfung abläuft.
Er dient also als Leitfaden für Unternehmen, Ausbilder und Fahrschulen, um eine einheitliche und sichere Ausbildung sicherzustellen.
Gliederung und Inhalte
Der Grundsatz gliedert sich in mehrere Teile:
1. Allgemeine Anforderungen
Mindestalter: 18 Jahre
Körperliche und geistige Eignung
Unterweisungspflicht des Unternehmers
Schriftliche Beauftragung nach abgeschlossener Ausbildung
2. Dreistufiges Ausbildungssystem
Stufe 1 – Allgemeine Ausbildung (Theorie & Praxis):
Grundlagen über Aufbau, Funktion und Betrieb von Flurförderzeugen, Sicherheitsregeln, Lastenhandhabung, Fahrübungen.
Stufe 2 – Zusatzausbildung (betriebliche Besonderheiten):
Einweisung in die speziellen Geräte und Gegebenheiten im eigenen Betrieb.
Stufe 3 – Betriebliche Unterweisung:
Praktische Einweisung am konkreten Arbeitsplatz.
3. Prüfungen
Theoretische Prüfung (Fragen zu Technik, Sicherheit, Verhalten)
Praktische Prüfung (Fahr- und Stapelübungen)
4. Beauftragung
Nach bestandener Prüfung kann der Unternehmer die Person schriftlich zum Führen von Flurförderzeugen beauftragen (oft als „Staplerschein“ bezeichnet).
⚠️ Wichtiger Hinweis
Der DGUV Grundsatz 308-001 ist kein Gesetz, sondern eine anerkannte Regel der Unfallversicherungsträger.
Er beschreibt den Stand der Technik und Ausbildung, dessen Einhaltung in der Praxis rechtlich erwartet wird.
Bei Unfällen dient er oft als Maßstab, um festzustellen, ob ein Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.
DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ ist eine rechtlich verbindliche Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Sie regelt die sichere Verwendung, Prüfung und den Betrieb von Flurförderzeugen – also z. B. Gabelstaplern, Hubwagen oder Schleppern – in Unternehmen.
Hier ist eine ausführliche, aber klare Zusammenfassung
⚙️ DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge
Vollständiger Titel
DGUV Vorschrift 68: Flurförderzeuge
(Herausgegeben von der DGUV, vormals BGV D27)
Ziel der Vorschrift
Die Vorschrift hat das Ziel,
Unfälle im innerbetrieblichen Transport zu vermeiden,
die sichere Benutzung von Flurförderzeugen sicherzustellen,
und Pflichten von Unternehmern, Fahrern und sonstigen Beschäftigten festzulegen.
Was sind Flurförderzeuge?
Flurförderzeuge sind fahrbare, nicht an Bahngleise gebundene Fördermittel, die
innerbetrieblich Lasten transportieren, ziehen oder heben,
z. B. Gabelstapler, Hochhubwagen, Niederhubwagen, Schlepper, Kommissionierer usw.
Wesentliche Inhalte der DGUV Vorschrift 68
1. Pflichten des Unternehmers (§ 7–§ 9)
Nur geeignete und unterwiesene Personen dürfen Flurförderzeuge führen.
Der Unternehmer muss Fahrer schriftlich beauftragen (→ Grundlage für den „Staplerschein“).
Fahrzeuge und Anbaugeräte müssen regelmäßig geprüft und instandgehalten werden.
Der Unternehmer muss Betriebsanweisungen erstellen und deren Einhaltung sicherstellen.
2. Pflichten der Fahrer (§ 10–§ 12)
Fahrer müssen vor Arbeitsbeginn Sichtprüfungen durchführen (z. B. Reifen, Gabelzinken, Hydraulik).
Sie dürfen das Gerät nur bestimmungsgemäß benutzen.
Das Fahren und Heben von Personen ist nur mit geeigneten Arbeitsbühnen und Schutzmaßnahmen erlaubt.
Bei Schäden oder Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und zu melden.
3. Betriebs- und Verkehrsregeln (§ 13–§ 17)
Innerbetriebliche Verkehrswege müssen sicher und ausreichend breit sein.
Es gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorrangregeln und Sichtanforderungen.
Flurförderzeuge dürfen nicht in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, sofern sie dafür nicht zugelassen sind.
Personen dürfen nicht zwischen Fahrzeug und festen Gegenständen stehen.
4. Prüfungen (§ 37–§ 38)
Flurförderzeuge müssen mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person geprüft werden.
Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren.
Auch nach Umbauten oder Reparaturen ist eine Prüfung erforderlich.
Wichtige Begriffe
Befähigte Person: Fachkundige Person, die auf Grundlage von Ausbildung, Erfahrung und Kenntnis die Prüfung durchführen darf.
Beauftragung: Schriftliche Bestätigung des Unternehmers, dass eine Person Flurförderzeuge führen darf.
Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand: Gabelstapler, Schubmaststapler etc.
⚖️ Rechtliche Bedeutung
Die DGUV Vorschrift 68 ist verbindlich.
Verstöße können:
Bußgelder nach sich ziehen,
Versicherungsleistungen gefährden,
und bei Unfällen strafrechtliche Konsequenzen haben.
Kurz gesagt
Bereich Inhalt
Ziel Sichere Verwendung von Flurförderzeugen
Gilt für Alle Betriebe mit innerbetrieblichem Transport
Pflichten Unternehmer Auswahl, Unterweisung, Beauftragung, Prüfung
Pflichten Fahrer Sicheres Fahren, Kontrolle, Meldung von Mängeln
Prüfungen Regelmäßig, durch befähigte Personen
Bezug Ergänzt durch DGUV Grundsatz 308-001 (Ausbildung)