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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Schulungen und Dienstleistungen
Stand: August 2026

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Schulungen, Unterweisungen, Einweisungen und sonstigen Dienstleistungen des
Schulungsservice für Staplerfahrer
Inhaber: Siegfried Türk
Eberhardstraße 35
71364 Winnenden
gegenüber Unternehmern und sonstigen Auftraggebern. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss
Die auf der Website dargestellten Schulungen und Dienstleistungen stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots bzw. durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Umfang und Inhalt der vereinbarten Leistungen, Schulungsart, Teilnehmerzahl, Termin, Schulungsort und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

3. Durchführung der Schulungen
Die Schulungen werden grundsätzlich als INHOUSE-Schulungen beim Auftraggeber durchgeführt. Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
- geeignete Schulungs- und Unterrichtsräume,
- geeignete und betriebssichere Flurförderzeuge für die praktische Ausbildung,
- geeignete Verkehrs- und Übungsflächen,
- erforderliche betriebliche Genehmigungen und Freigaben,
- erforderliche persönliche Schutzausrüstung der Teilnehmer, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung ist.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Schulung bereitgestellten Flurförderzeuge, Arbeitsmittel und Übungsbereiche für die vorgesehene Ausbildung geeignet und sicher nutzbar sind.

4. Teilnehmer und Voraussetzungen
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die angemeldeten Teilnehmer die für die jeweilige Schulung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere sind die gesetzlichen und für die jeweilige Ausbildung erforderlichen Alters-, Eignungs- und sonstigen Voraussetzungen zu beachten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilnehmer von der praktischen Ausbildung auszuschließen, wenn eine sichere Durchführung aufgrund erkennbarer Umstände nicht gewährleistet werden kann.

5. Schulungsumfang und zusätzlicher Zeitbedarf
Die Dauer und der Umfang der Schulung richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Insbesondere bei praktischen Ausbildungen kann sich aufgrund der Teilnehmerzahl, der Anzahl der zur Verfügung stehenden Flurförderzeuge, des Ausbildungsstands der Teilnehmer oder der betrieblichen Gegebenheiten ein zusätzlicher Zeitbedarf ergeben. Erforderliche zusätzliche Schulungszeiten oder weitere Ausbildungstage werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart und berechnet.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Schulung.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Schulung über besondere betriebliche Gegebenheiten, Gefahrenbereiche, interne Sicherheitsvorschriften und sonstige Umstände, die für die Durchführung der Schulung von Bedeutung sein können. Die Verantwortung für die betrieblichen Gegebenheiten, die sichere Bereitstellung der Arbeitsmittel und die betriebliche Organisation verbleibt beim Auftraggeber, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung des Auftragnehmers sind.

7. Betriebliche Beauftragung und Einsatz der Teilnehmer
Die Schulung und der hierdurch erworbene Befähigungsnachweis ersetzen nicht die erforderliche betriebliche Beauftragung zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeugs. Die Entscheidung, welche Beschäftigten nach erfolgreicher Qualifizierung im Betrieb mit dem selbstständigen Führen von Flurförderzeugen beauftragt werden, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber bleibt für die betrieblichen Einsatzbedingungen, die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die betriebliche Einweisung sowie die erforderlichen Unterweisungen und organisatorischen Maßnahmen verantwortlich. Die Anforderungen an die Beauftragung zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen ergeben sich insbesondere aus § 7 DGUV Vorschrift 68.

8. Terminänderung und Absage durch den Auftraggeber
Vereinbarte Schulungstermine sind verbindlich.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über eine gewünschte Terminänderung oder Absage möglichst frühzeitig zu informieren. Bei kurzfristigen Absagen oder Terminänderungen können bereits entstandene und nachweisbare Aufwendungen sowie vereinbarte Stornierungs- oder Ausfallkosten berechnet werden, sofern diese im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Verhinderung des Auftragnehmers
Kann eine vereinbarte Schulung aufgrund von Krankheit, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, wird gemeinsam mit dem Auftraggeber nach einem Ersatztermin gesucht. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.Zusätzliche Leistungen und vereinbarte Nebenkosten werden gesondert berechnet.

11. Ausbildungs-, Teilnahme- und Befähigungsnachweise
Nach erfolgreicher Teilnahme und Erfüllung der jeweiligen theoretischen und praktischen Anforderungen werden die vereinbarten Ausbildungs-, Teilnahme- oder Befähigungsnachweise ausgestellt. Die Ausstellung eines entsprechenden Nachweises setzt voraus, dass der Teilnehmer die für die jeweilige Schulung erforderlichen Anforderungen erfüllt und die vorgesehene Prüfung erfolgreich absolviert hat. Die Ausstellung eines Nachweises stellt keine betriebliche Beauftragung zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeugs dar.

12. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer, soweit gesetzlich zulässig, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen. Die Haftungsbeschränkung gilt insbesondere für Schäden an Flurförderzeugen, Arbeitsmitteln, Betriebseinrichtungen, Waren oder sonstigen Gegenständen des Auftraggebers oder Dritter, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung vorliegen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften. Eine Haftung für fahrlässig verursachte Personen- oder Gesundheitsschäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden, bleibt die Haftung unbeschränkt.

13. Schäden durch Teilnehmer während der praktischen Ausbildung
Verursacht ein Teilnehmer während der praktischen Ausbildung durch einen Fahr- oder Bedienfehler einen Schaden an einem Flurförderzeug, einer Betriebseinrichtung, Waren oder sonstigen Gegenständen des Auftraggebers oder Dritter, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nicht allein deshalb, weil der Schaden während einer vom Auftragnehmer durchgeführten Schulung entstanden ist. Der Auftragnehmer haftet nur, soweit der Schaden auf einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die gesetzlichen Haftungsregelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleiben unberührt.

14. Verantwortung für betriebliche Arbeitsmittel und Einsatzbedingungen
Der Auftraggeber ist für die von ihm zur Verfügung gestellten Flurförderzeuge, Arbeitsmittel, Verkehrswege, Übungsflächen und sonstigen betrieblichen Einrichtungen verantwortlich. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Arbeitsmittel für die vorgesehene Tätigkeit geeignet und sicher verwendbar sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die praktische Ausbildung abzubrechen oder einzelne Übungen nicht durchzuführen, wenn die erforderliche Sicherheit aufgrund der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, der betrieblichen Bedingungen oder anderer erkennbarer Umstände nicht gewährleistet ist. Eine solche Entscheidung erfolgt insbesondere zum Schutz der Teilnehmer, anderer Personen sowie der eingesetzten Arbeitsmittel.

15. Schulungsunterlagen und Urheberrecht
Schulungsunterlagen, Präsentationen, Texte, Bilder und sonstige vom Auftragnehmer bereitgestellte Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe oder gewerbliche Nutzung außerhalb des vereinbarten Schulungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

16. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die auf dieser Website veröffentlichte Datenschutzerklärung.

17. Geltendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

19. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Schulungsservice für Staplerfahrer
Siegfried Türk
Eberhardstraße 35
71364 Winnenden

Stand: August 2026

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